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Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Oberstedten

in der Verwaltung des Treuhänders

Präambel

Durch die Errichtung der Bürgerstiftung Oberstedten soll die Förderung von gemeinnützigen Aktivitäten nachhaltig und dauerhaft auf eine breitere Basis gestellt werden. Die Bürgerstiftung will jeden Einzelnen dazu ermutigen, sich insbesondere in und für Oberstedten und Umgebung zu engagieren und durch die Förderung von Projekten im Rahmen der Stiftungszwecke den Ort noch attraktiver zu machen. Die Bürgerstiftung will die Bürger zu gesteigerter Mitverantwortung und Eigeninitiative für die Gestaltung des Gemeinwesens anregen.

Die Stiftung richtet sich an all diejenigen, die sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst sind und dieses selbst aktiv mitgestalten wollen, um das Leben in diesem Ort, aber auch das Leben derjenigen, die der besonderen Unterstützung bedürfen, noch lebenswerter zu machen.

Den Stiftern geht es nicht um eine Entlastung der öffentlichen Hand, vielmehr sollen zusätzliche Projekte und Maßnahmen ermöglicht werden, die ohne private Förderung nicht realisierbar wären. Dabei werden eine Dominanz einzelner Stifter, Parteien und Unternehmen sowie eine bestimmende Einflussnahme von politischen Gremien oder der Verwaltung abgelehnt.

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Oberstedten“.

(2)  Die Stiftung ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung des Treuhänders und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(3)  Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann die Stiftung jederzeit durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten des Stiftungskuratoriums als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts fortgesetzt werden.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung

      • der Jugend- und Altenhilfe,
      • von Kunst und Kultur,
      • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
      • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
      • des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
      • des Wohlfahrtswesens,
      • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
      • des Schutzes von Ehe und Familie,
      • des Sports,
      • der Heimatpflege und Heimatkunde,
      • des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht und des Faschings,
      • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2)  Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Die Stiftung erfüllt die vorgenannten Zwecke insbesondere durch

      • die Förderung und Veranstaltung von Ferienfreizeiten für bedürftige Kinder und Jugendliche insbesondere aus Oberstedten und Umgebung im In- und Ausland sowie Förderung und Ausrichtung von Veranstaltung und Fahrten zur generationsübergreifenden Begegnung;
      • die Förderung junger Künstler insbesondere aus Oberstedten und Umgebung sowie die Förderung von Kunst- und Kulturveranstaltungen insbesondere in Oberstedten und Umgebung;
      • Maßnahmen der Instandhaltung, der Beschriftung und durch das Aufstellen von Hinweistafeln insbesondere in Oberstedten und Umgebung;
      • die Ausrichtung und Förderung von Podiumsdiskussionen und Foren zu politischen und gesellschaftlichen Themen insbesondere in Oberstedten und Umgebung;
      • die Förderung von Umweltprojekten sowie Gestaltungsprojekten zur Verschönerung und dem Aufbau von Spielplätzen, Grünanlagen und Grünstreifen insbesondere in Ober-stedten und Umgebung;
      • die finanzielle und sachmittelbezogene Unterstützung von unverschuldet in Not gera-tenen Mitbürgern insbesondere aus Oberstedten und Umgebung;
      • die Förderung und Ausrichtung internationaler Feste der Begegnung;
      • die Förderung und Einrichtung von Beratungs- und Coachingangeboten;
      • die Förderung von Sportvereinen und jungen Sportlern insbesondere aus Oberstedten und Umgebung;
      • die Förderung und Ausrichtung von Vorträgen zur Ortshistorie Oberstedtens;
      • die Förderung und Ausrichtung von traditionellen Faschingsveranstaltungen insbesondere in Oberstedten und Umgebung;
      • die Förderung des bürgerlichen Engagements und von im Ehrenamt tätigen Personen.

(3)  Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO, welche die in § 2 (1) dieser Satzung genannten Zwecke fördern, für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4)  Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5)  Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6)  Eine Förderung durch die Stiftung soll nicht dazu führen, dass die Stadt Oberursel oder der Hochtaunuskreis von einer Förderung Abstand nimmt. Die Stiftung nimmt insbesondere keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifter, ihre Erben und die Mitglieder der Gremien erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres jährlichen Einkommens, dazu verwenden, um für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen.

(4)  Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

 § 4 Rechte der Begünstigten

 (1)  Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungskuratorium aufgestellten Richtlinien.

(2)  Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Zuwendungen, Verwendung

(1)  Das Vermögen der Stiftung bestand zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Treuhänders zu verwalten.

(2)  Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Über die Entgegennahme der Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, soweit der Erblasser oder Vermächtnisgeber nichts anderes bestimmt hat.

(3)  Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4)  Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge und Spenden zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(5)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

(7)  Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(8)  Spenden ab € 5.000,00 können durch den Spender bzw. die Spenderin einem der in
§ 2 (1) dieser Satzung bezeichneten Zweckbereiche sowie innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1)  Gremien der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.

(2)  Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung durch Beschluss weitere Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte. Diese haben keine Beschlusskompetenz.

(3)Der Vorstand kann durch Beschluss Hilfspersonen beschäftigen.

(4)  Die Mitglieder der Gremien haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

(1)  Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes müssen immer ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, ein/e Schatzmeister/in sowie ein/e Schriftführer/in sein.

(2)  Die Mitglieder des Vorstands werden durch das Stiftungskuratorium auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch

      1. Ablauf der Amtszeit des Mitglieds,
      2. Abberufung durch das Stiftungskuratorium;
        die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich,
      3. Abberufung durch die Stiftungsbehörde,
      4. Tod des Mitglieds,
      5. Amtsniederlegung des Mitglieds;
        sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer. Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.

(4)  Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftenden bestellt.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1)  Die Stiftung wird in der Öffentlichkeit durch den Vorstand repräsentiert.

(2)  Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der Spenden- bzw. Stiftungsmittel mit einem Volumen von bis zu € 1.000,00 im Einzelfall, maximal € 5.000,00 im Jahr. Für die Verwendung darüber hinausgehender Spenden- bzw. Stiftungsmittel bedarf der Vorstand der Zustimmung bzw. Genehmigung des Stiftungskuratoriums. Gegen die Entscheidung des Vorstands sowie gegen die Zustimmung bzw. Genehmigung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel Aufzeichnungen zu fertigen und diese entsprechend nachzuweisen.

(3)  Der Vorstand legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums. Er berichtet dem Stiftungskuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(5)  Der Vorstand hat jährlich Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 9 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2)  Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3)  Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 6 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5)  Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(6)  Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage sowie der Umfrage per E-Mail oder Chat (z.B. WhatsApp) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail/Chat durchgeführt, so ist in einer von der/dem Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(7)  Vorstandsbeschlüsse sind von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, festzustellen, schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen in geeigneter Form zu unterrichten

§ 10 Stiftungskuratorium

(1)  Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

(2)  Die ersten Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Gründungsstiftenden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, werden die Nachfolger vom Stiftungskuratorium mit einer Zweidrittelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder gewählt und benannt. Dies gilt auch für neu zu wählende Mitglieder. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wiederwahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln, wobei das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Briefwahl ist zulässig.

(3)  Das Amt eines Mitglieds des Stiftungskuratoriums endet durch

          1. Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
          2. Abberufung durch das Stiftungskuratorium,
            eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich;
          3. Ablauf der Amtszeit der Mitglieder;
          4. Tod des Mitglieds;
          5. Amtsniederlegung des Mitglieds;
            sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4)  Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

§ 11Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium hat die in dieser Satzung genannten Aufgaben. Weiterhin überwacht das Stiftungskuratorium als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Es entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und entlastet den Vorstand. Die Einhaltung der Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln überwacht das Stiftungskuratorium mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben.

§ 12 Organisation des Stiftungskuratoriums

(1)  Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.

(2)  Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat das Stiftungskuratorium unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(3)  Die/der Vorsitzende vertritt das Stiftungskuratorium bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4)  Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/er verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermächtigt.

(5)  Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sollte ein/eine Gründungstifter/Gründungsstifterin in den Vorstand gewählt werden, ruht seine/ihre Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium für die Dauer seiner/ihrer Mitgliedschaft im Vorstand; die Dauer der Vorstandstätigkeit wird auf die fünfjährige Amtszeit als Kuratoriumsmitglied nicht angerechnet.

§ 13 Entscheidungen des Stiftungskuratoriums, Sitzungen

(1)  Das Stiftungskuratorium entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2)  Das Stiftungskuratorium kommt einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zur Sitzung zusammen. Die Vorstandmitglieder sind zur Teilnahme an dieser Sitzung verpflichtet und haben dort für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Weiterhin hat der Vorstand den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzustellen. In dieser Sitzung soll auch über die Entlastung des Vorstands entschieden werden.

(3)  Ansonsten kann das Stiftungskuratorium Sitzungen abhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungskuratoriums oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungskuratoriums sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an solchen Sitzungen des Stiftungskuratoriums verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungskuratoriums kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums eingeräumt werden.

(4)Die Einberufung des Stiftungskuratoriums zu Sitzungen erfolgt durch Einladung seiner Mitglieder in Textform. Sie erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungskuratoriums – im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in – oder durch ein Vorstandsmitglied. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In begründeten Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Das Stiftungskuratorium muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zu einer Sitzung einberufen werden.

(5)  Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 8 – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(6)  Sollte das Stiftungskuratorium nicht beschlussfähig sein, kann zu einer zweiten Sitzung unter Angabe derselben Tagesordnungspunkte eingeladen werden. Die Einladung zur zweiten Sitzung kann zeitgleich mit der Einladung zur ersten Sitzung erfolgen. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(7)  Die Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungskuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(8)  Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage sowie der Umfrage per E-Mail oder Chat (z.B. WhatsApp) gefasst werden, wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail/Chat durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungskuratoriums, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(9)  Beschlüsse des Stiftungskuratoriums sind von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, festzustellen, schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 14 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung

(1)  Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Stiftungskuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2)  Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke von dem Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten oder vom Treuhänder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung von Bedürftigen insbesondere aus Oberstedten und Umgebung zu liegen.

(3)  Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Stiftungskuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten und des Treuhänders.

(4)  Das Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten und der Treuhänder können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die „Alte Wache Oberstedten e. V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.

Oberursel-Oberstedten, den 22. März 2019